Seit dem 1.1.2008 gilt die Winterreifenpflicht in Österreich und ihre Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Halter von Fahrzeugen. Die Pflicht, das Auto mit Winterreifen auszustatten, beginnt am 1. November eines Jahres und endet am 15. April des Folgejahres. In den Vorschriften für die Winterreifenpflicht in Österreich ist der Zusatz „bei winterlichen Verhältnissen“. Schneeketten gelten als Alternative zu Winterreifen – jedoch mit Einschränkungen. Winterreifenpflicht besteht nicht für das mitgeführte Reserverad. In Städten und innerhalb geschlossener Ortschaften sind Schneeketten nicht gestattet.

Winterreifenpflicht für alle Fahrzeuge

In die Winterreifenpflicht fallen alle Pkw, Lkw bis 3,5 Tonnen sowie Kombikraftwagen. Schneeketten sind nur erlaubt, wenn eine Schnee- oder Eisschicht auf der Fahrbahn liegt, die zusammenhängend und ohne nennenswerte Unterbrechungen ist. Bei einfachen Verstößen gegen die Winterreifenpflicht kommt eine Organstrafverfügung in Höhe von 35 Euro zum Tragen. Ist eine Gefährdung vorhanden, können bis zu 5.000 Euro fällig werden. Außerdem hat die Polizei die Möglichkeit, das Fahrzeug aus dem Verkehr zu ziehen.

Besonderheiten bei der Winterreifenpflicht

Für verschiedene Fahrzeuge sind besondere Vorschriften bei der Winterreifenpflicht in Österreich vorhanden. Diese beziehen sich auf

  • Pick-ups
  • Pkw mit Anhänger
  • Kastenwägen und
  • Motorrad sowie
  • weitere einspurige Fahrzeuge.

Reifen mit der Bezeichnung M&S sind für Pick-ups auch im Winter erlaubt; doch aus Sicherheitsgründen sind auch für die Autos gute Winterreifen zu empfehlen. Für Pkw mit Anhänger unterliegt der Winterreifenpflicht nur das Zugfahrzeug. Ausnahme sind Reifen mit Spikes. Sind solche am Zugfahrzeug montiert, muss der Anhänger ebenfalls damit ausgerüstet sein. Im Blog sind Informationen von Fahrzeughaltern zu lesen.

Winterreifenpflicht in Österreich für andere Fahrzeuge

Kastenwägen und Leicht-Lkw bis 3,5 Tonnen können mit M&S Reifen auch im Winter unterwegs sein. Auch hier sind für beide Fahrzeugarten Winterreifen die sichere Art zu fahren. Einspurige Fahrzeuge wie Motorrad, Moped, Mofa und Scooter sind von der Winterreifenpflicht ausgenommen. Ausgenommen von der Winterreifenpflicht sind ebenfalls die mehrspurigen Mopeds, die sogenannten Mopedautos. Sämtliche Mietfahrzeuge wie Pkw, Möbelwagen und andere Fahrzeuge unterliegen der Winterreifenpflicht. Dies gilt auch für Lkw über 3,5 Tonnen.

Versicherungen und die Winterreifenpflicht

Verursacht ein Fahrzeug einen Unfall auf schneebedeckter Fahrbahn und ist nicht mit Winterreifen ausgestattet, kann die Kaskoversicherung die Zahlung verweigern. Sind neben Sachschäden auch Personenschäden zu beklagen und der Unfallverursacher muss sich gerichtlich verantworten, können weitere Forderungen auf ihn zukommen. Ist beim Unfall ein Mietfahrzeug als Verursacher beteiligt, wird sich die Autovermietung mit ihren Unkosten an den Mieter des Autos halten und ihn zur Kasse bitten. Wer ein Auto bei einer Autovermietung anmietet, sollte sich im Winter die Winterausrüstung am Fahrzeug schriftlich bestätigen lassen, damit ihn die Autovermietung nicht zu Schadensersatzleistungen heranzieht.

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